EU Führerschein
Ein Urteil zum Entsetzen der deutschen Verkehrsbehörden
EU Bürger können nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen EU Mitgliedstaat eine neue Fahrerlaubnis ohne "MPU" erwerben.
Nach Enziehung des Führerscheins und Ablauf der Sperrfrist für eine Neuerteilung müssen Mitgliedstaaten den von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerschein anerkennen.
Das gilt auch, wenn der Betroffene nicht in dem den Führerschein ausstellenden Mitgliedsstaates seinen Hauptwohnsitz hat, sondern in dem Mitgliedstaat, in dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
Das Amtsgericht hatte K. im Februar 1998 den deutschen Führerschein entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, im vor Ablauf von 9 Monaten (also bis Ende November 1998) keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Seit August 1999 ist K. im Besitz eines in den Niederlanden ausgestellten Führerscheines. Kurze Zeit später geriet er in Deutschland in eine Verkehrskontrolle und mußte seinen Führerschein zeigen.
Das Amtsgericht erkannte diesen Führerschein nicht an und verhängte gegen K. wegen Fahrens ohne Führerschein eine Geldstrafe. Im Rahmen des hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren legte das Amtsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage, ob die nationalen Vorschriften, wonach der in den Niederlanden erworbene Führerschein in Deutschland nicht anzuerkennen ist, mit der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein vereinbar ist.
Der Europäische Gerichtshof verneinte dies. Somit ist der EU Führerschein ohne MPU ebenfalls in anderen europäischen Staaten anzuerkennen. Nach der Richtlinie über den Führerschein müssen die Mitgliedstaaten die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine grundsätzlich anerkennen.
Etwas anderes gilt lediglich nur dann, wenn dem Führerscheininhaber die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat entzogen worden ist. Dieser Mitgliedstaat muss die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis nicht anerkennen. Diese Ausnahmevorschrift ist ihrem Wesen nach eng auszulegen.
Sie erlaubt es einem Mitgliedstaat nicht, einer Person, die auf ihrem Hoheitsgebiet für eine bestimmte Zeit die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaates erworbenen Führerscheines zu versagen. Ist die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelaufen, so muß daher auch die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene fahrerlaubnis anerkannt werden.
Das gilt selbst dann, wenn der Betroffene in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins nicht seinen Wohnsitz hatte (vor dem 01.0.2006), sondern weiterhin in dem Land wohnt, in dem ihm der Führerschein entzogen worden ist.
Nach den EU Urteilen vom 29.04.2004 und 06.04.2006, welche Sie unter Rechtssprechung finden, dürfen Sie sich mit diesem Führerschein in der gesamten Europäischen Union mit Ihrem Fahrzeug frei bewegen.