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Fahrverbot

Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine Nebenstrafe, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann, wenn jemand eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Das Fahrverbot kann mit einer Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten verhängt werden. Es wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Ab dann ist das Führen eines Kraftfahrzeugs als Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar - auch dann, wenn die Fahrerlaubnis noch nicht in Verwahrung gegeben wurde und sich noch im Besitz des Inhabers befindet. Die Verbotsfrist wird in jedem Fall erst von dem Tag ab berechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Erfolgt die Abgabe verspätet, verlängert sich also die Verbotsfrist.

Ein Fahrverbot mit einer Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten kann ferner nach § 25 StVG wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren oder durch das Amtsgericht in der Bußgeldentscheidung als Nebenfolge neben einer Geldbuße verhängt werden. Auch hier kann das Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam werden und führt bei Zuwiderhandlung zur Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. In bestimmten Fällen kann allerdings angeordnet werden, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens aber 4 Monate nach Rechtskraft. In diesem Fall kann der Betroffene durch Abgabe des Führerscheins den Zeitpunkt, in dem das Fahrverbot wirksam wird, selbst bestimmen.

Zu unterscheiden vom Fahrverbot ist die Entziehung der Fahrerlaubnis, die ausgesprochen wird, wenn jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Auch hier gibt es in Deutschland verschiedene Formen:

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann von der Verwaltungsbehörde nach § 3 und § 4 StVG ausgesprochen werden.

Ferner gibt es die Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen eines Strafverfahrens als Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 69 StGB.

Der Quelltext: http://de.wikipedia.org/wiki/Fahrverbot

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