MPU Test – MPU Gutachten statt EU Führerschein

 
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Medizinisch-Psychologische Untersuchung

 

MPU Medizinisch-Psychologische Untersuchung

ist ein von der Behörde oder vom Gericht angeordnetes Verfahren, mit welchem geprüft werden soll, ob jemand geeignet ist, im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug zu führen.

Das bedeutet: zur MPU muss, wer Zweifel an seiner charakterlichen Eignung geschaffen hat durch:

  • Alkohol, Drogen, Medikamenteneinfluss etc.
  • mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist
  • mit 18 oder mehr Punkten im VZR steht
  • bei Straftaten
     
 

MPU Zweck

ist die Prognose der Verkehrsbewährung des Auftraggebers. Die Prognose beruht auf Fakten und Erfahrungswissen durch eine begründete Wahrscheinlichkeitsaussage der Entwicklung und des Verhaltens in der Zukunft.
 

MPU Gutachten

Die bei der Behörde aktenkundigen Fakten sind im VZR (Verkehrszentralregister), als auch in der Führerscheinakte dokumentiert. Können die gegebenen Zweifel der Führerscheinstelle durch verkehrsmedizinische als auch verkehrsspychologischen Zweifel des Verhaltens, wie auch Einstellungen ausgeräumt werden, so erfolgt eine positive Prognose für die Zukunft = positives MPU Gutachten.
 

Fahrerlaubnisbehörde

Vor der Entscheidung über die Neuerteilung des Führerscheins prüft die zuständige Führerscheinstelle, ob das Gutachten widerspruchsfrei ist. Das heißt, die inhaltlichen Standards müssen erfüllt sein nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung. Aus der fachlichen Sicht handelt es sich hier um eine Prognose über eine zukünftige Verkehrsbewährung des Betroffenen. Die alleinige Entscheidung über das weitere Vorgehen liegt einzig und allein bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Sie überprüft vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Neuerteilung des Führerscheins, ob das Gutachten widerspruchsfrei als auch nachvollziehbar ist, und den formalen als auch inhaltlichen Standards genügt. MPU Gutachten, welchen den Standards nicht entsprechen oder wenn begründete Zweifel an der Objektivität bestehen, werden von der Fahrerlaubnisbehörde nicht anerkannt.

Sperrfrist Nutzen

Schon zu Beginn einer Sperrfrist sollten Betroffene an kostenlosen und unverbindlichen Informationsveranstaltungen teilnehmen oder eine Beratung in Anspruch nehmen, um die Sperrfrist sinnvoll zur Wiederherstellung der Fahreignung zu nutzen. Dabei werden Ablauf als auch die Hintergründe der Untersuchung erläutert. Die Erfolgskriterien werden bei www.europa-fahrerlaubnis.com konkret benannt, auch werden Fragen der Vertraulichkeit wie auch Schweigepflicht gegenüber Dritten (Fahrerlaubnisbehörde, Angehörigen oder Anwälten) angesprochen.

§70-Kurse zur Wiederherstellung der Fahreignung nach der MPU

Das MPU-Gutachten spricht die Empfehlung aus an einen "Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach §70 FeV teilzunehmen. Ein Gutachter hat somit eine Nachschulung empfohlen, um den Führerschein wiederbekommen bzw. diesen zu behalten. Solche Kurse müssen jedoch die gesetzlichen Anforderungen erfüllen:

• Der Kurs muss mindestens 12 Std. dauern
• Zwischen Kurs-Anfang und Kurs-Ende müssen mindestens 3 Wochen liegen
• Die Kurs-Teilnehmerzahl muss mindestens 4 sein und darf höchstens 12 sein
• Es müssen mindestens 4 Kurssitzungen stattfinden

In einem derartigen Kurs sollen die Ursachen die den Führerschein-Entzug verursachten näher erläutert werden und helfen, bestimmte Einstellungen zu verändern als auch neue Verhaltensweisen zukünftig beizubehalten. Der Kursleiter stellt nur ein Zertifikat über eine erfolgreiche Teilnahme aus wenn Grundlegende Spielregeln eingehalten wurden:

• Regelmäßig und pünktlich erschienen ist
• Aktiv am Kurs mitgearbeitet hat
• Offen über sein früheres Verhalten zugänglich war
• Vertraulichkeit im Kurs gezeigt hat

Reformierung der Fahrerlaubnisverordnung ohne Führerscheinprüfung den Führerschein zurück

Am 29.07.2008 ist die Fahrerlaubnisverordnung geändert worden. Nun muss der Führerschein nicht mehr neu erworben werden, auch dann nicht, wenn der Fahrerlaubnisentzug länger als 24 Monate zurückliegt. Durch die Reformierung der Fahrerlaubnisverordnung muss lediglich ein positives Gutachten beigebracht werden! Nach einem positiven Gutachten kann die Fahrerlaubnis direkt wieder erteilt werden.

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Grundlagen der MPU

§ 2 Straßenverkehrsgesetz regelt die Erteilung der Fahrerlaubnis, § 3 StVG die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Bewerber für eine Fahrerlaubnis muss unter anderen Anforderungen wie zum Beispiel das Mindestalter zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Geeignet ist der jenige welcher die notwendigen körperlichen als auch geistigen Anforderungen erfüllt oder nicht erheblich oder wiederholten Male gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen als auch Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 StVG). Begründen Verkehrsauffälligkeiten oder körperliche als auch geistige Mängel Bedenken gegen die Eignung, kann bzw muss die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass ein MPU Gutachten durch einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beigebracht wird (§ 2 Abs. 8 StVG).


Bei der Feststellung dass Jemand ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. So erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis (unter anderem EU-Führerschein) wird das Recht aberkannt von der Fahrerlaubnis (EU-Führerschein etc.) Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 StVG).


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen

ist durch § 6 StVG dazu ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, die die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung durch MPU-Gutachten als auch die Feststellung wie auch die Überprüfung durch die jeweilige Fahrerlaubnisbehörde zu regeln. Die Diesbezüglichen Anforderungen sind in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) detailliert in § 11, § 13  und § 14  beschrieben. Auf der Grund-Basis der Verordnung fordert so die Fahrerlaubnisbehörde MPU Gutachten und legt dabei die jeweilige Fragestellung für die Untersuchung durch die Begutachtungsstelle für Fahreignung fest. Die Auswahl der Begutachtungsstelle erfolgt durch den Betroffenen.


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