EU Führerschein
2013 wird der Führerschein durch einen einheitlichen EU Führerschein im Kreditkartenformat ersetzt.
So erhalten alle Fahranfänger in allen EU-Ländern einen einheitlichen EU-Führerschein. Altbesitzer können noch bis 2033 ihren alten Führerschein ersetzen.
Die EU Fahrerlaubnis in Kartenform soll mit einem Chip versehen werden, so sollen alle Regelverstöße des Führerscheininhabers gespeichert werden. |
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Inhabern, denen die Fahrerlaubnis in einem EU-Land entzogen wurde,
werden somit in anderen Ländern keine Fahrerlaubnis erteilt bekommen. Jedoch bestimmen die einzelnen EU Länder eigenständig über eine Führerscheinerteilung bzw. den Entzug der Fahrerlaubnis. Ferner werden alle Führerscheine nur für einen Gültigkeitszeitraum ausgehändigt. Der Begriff „EU-Führerschein“ steht insbesondere eng im Zusammenhang, mit ehemaligen Fahrerlaubnis-Inhabern welche in Deutschland, nach Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund wegen Drogen oder Alkohol etc., eine neue Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten haben. |
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In Deutschland wird von den EU-Führerschein-Besitzern ganz im Sinne des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung, von der Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht. So hat sich auch der Begriff „Führerscheintourismus“ eingebürgert, weil der geforderte Aufenthalt im betreffenden EU-Land häufig den Charakter einer touristischen Unternehmung hat.
EU Führerschein und die Gefahr der Strafverfolgung
Beim Führerscheinerwerb gilt grundsätzlich das Wohnsitzprinzip, das heißt ein EU-Bürger kann eine Fahrerlaubnis nur dort erwerben, wo er seinen Wohnsitz unterhält. Der Wohnsitz ist der Ort, an dem sich eine Person mindestens 185 Tage im Jahr aufhält.
Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis kann bereits vorliegen, wenn sich aufgrund von Angaben in der ausgestellten Fahrerlaubnis ergibt dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung keinen Wohnsitz im EU-Ausstellerstaat hatte. Bei Unstimmigkeiten aufgrund von bestimmten Einlassungen des Beschuldigten, werden regelmäßig Wohnsitzüberprüfungen vorgenommen. Laut Rechtsprechung des EuGH muss eine Fahrerlaubnis welche im EU-Ausland erteilt wurde, von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde nicht anerkannt werden, dies gilt auch wenn die EU-Fahrerlaubnis während einer Sperrfrist erworben wurde. Wer in Deutschland von einer derartigen Fahrerlaubnis gebraucht macht, macht sich strafbar.
Zum anderem ergibt sich eine weitere Einschränkung aufgrund der 3. EU-Führerscheinrichtlinie deren Umsetzung im deutschen Recht zum 19.01.2009 vollzogen wurde. Demnach berechtigt ein EU-Führerschein nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges in Deutschland, wenn die deutsche Fahrerlaubnis entzogen war und die Eignungsmängel welche zum Entzug der Fahrerlaubnis führten nicht aufgehoben wurden.
Nach aktueller deutscher Gesetzeslage können Bürger des Landes, welche nach deutschem Recht ein positives MPU-Gutachten beibringen müssen, diese Untersuchung nicht umgehen, indem sie zum Zweck des Führerscheinerwerbs in einen anderen EU-Staat ausweichen.
EU Führerschein nicht gültig! VGH Bayern verweist auf EU-Führerscheinrichtlinie
Der Verwaltungsgerichtshof betont, dass das Inkrafttreten wesentlicher Teile der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie am 19. Januar 2009 für danach erworbene ausländische EU-Führerlaubnisse neue Regeln zur Inlandsgültigkeit gebracht hat. Solche ausländischen EU-Fahrerlaubnisse würden schon dann keine Fahrberechtigung im Inland verleihen, wenn dem Inhaber vor dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis die inländische Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Die bisherige Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes, die der Nichtanerkennung engere Grenzen gesetzt habe, sei im Hinblick auf Fahrerlaubnisse ergangen, die unter der Zweiten EU-Führscheinrichtlinie (bis 18. Januar 2009) erteilt worden seien. Auf jetzt erteilte Fahrerlaubnisse sei sie nicht übertragbar.
Haben Sie weitere Fragen zu dieser Thematik, Herr Heidemann ist Experte in Sachfragen zum EU-Führerschein und ist Ihr Ansprechpartner: Tel. 02586-208777
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